Der HR-Führerschein B für Freizeitkapitäne galt bisher für:
* Mindestalter 18 Jahre, Prüfung kann bereits ab dem 16 Lebensjahr abgelegt werden
* Maximal 12 Passagiere
* Boote u. Yachten bis max. 30GT unter Maschine ohne Einschränkung
* Boot bewegt sich ausschließlich in der Schiffahrtszone III (diese Zone schließt die
internationale Schiffahrt ein, d.h., Gewässer muß vom Meer aus zugänglich sein
und die max. Entfernung von der Küste oder Insel darf max. 12 Seemeilen betragen)
Was hat sich geändert:
* Skipper „Kategorie B“ dürfen nur mehr Boote bis max. Länge von 18 Metern steuern
D.h., ab sofort nicht mehr die GT / BRZ, sondern ausschließlich die Länge (über
Alles) des Bootes oder der Yacht ausschlaggenend.
In Artikel 42 (2) der Vorschrift wurde einfach 30 GT durch 18m ersetzt!
* Das Gesetz ist seit 2020 wirksam, wurde jedoch durch die Pandemie nicht so
streng gehandhabt. Künftig ist für Freizeitkapitäne mit der HR-Lizenz Kategorie B
Vorsicht geboten.
Inhaber des HR-Bootsführerschein B für Freizeitkapitäne müssen künftig speziell die Bootslänge beachten. Es gilt nicht mehr 30 GT / BRZ sondern 18m!