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STATUTEN des OCEAN YACHTCLUB
§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen "OCEAN YACHTCLUB."
2) Der Verein hat seinen Sitz in und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES
1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben:
a) Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erhaltung des Yachtsports dienen
b) Aktivierung des Yachtsports durch Segeltörns, Teilnahme an Regatten
c) Interessenwahrung der Mitglieder gegenüber Institutionen und Behörden des Yachtsports
d) Förderung und Ausbildung für die Sportseefahrt in Theorie und Praxis
e) Vermittlung günstiger Charter- und Versicherungsmöglichkeiten
f) Information über Gesetzesänderungen Seerecht
g) Erstellung und Betreiben einer Homepage, Herausgabe von Infoblättern, Clubzeitschrift
h) Erwerb von Schiffen, Booten und Liegeplätzen
i) Beteiligung an Organisationen im In- und Ausland mit ähnlichen Zielen
3) Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erlöse aus Veranstaltungen
c) Beitrittsgebühren
d) Sonstige Einnahmen und Erträge
e) Subventionen
f) Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit
beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein
wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verwehrt werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes
(Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.
4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher
und außerordentlicher Mitglieder bis zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan
(Vorstand) mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
3) Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist -
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan (Vorstand)
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten
Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes
(Vorstand) beschlossen werden.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §8 und 9
das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe §13
das Schiedsgericht, siehe §14
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 4 Jahr(e) statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes
(Vorstand) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch
mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per
E-Mail, einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung - ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind
weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später
mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert
hinzuweisen.
8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) den Vorsitz.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) und
der Rechnungsprüfer.
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstand)
und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung
samt Vermögensübersicht (§11a)
4) Entlastung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
§ 10 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)
1) Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
a) Obmann
b) Obmann-Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Schriftführer-Stellvertreter
e) Kassier
f) Kassier-Stellvertreter
g) Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.
2) Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan
(Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes
(Vorstand) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt 4 Jahr(e). Die Wiederwahl ist möglich.
4) Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des
Leitungsorganes (Vorstand) dieses einberufen.
5) Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied
des Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes
(Vorstand), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich
dazu bestimmen.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder
durch Enthebung (Abs. 10).
9) Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im
Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand) an die Mitgliederversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit
eingeschränkt.
10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand)
oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen
Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) in Kraft.
§ 11 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand)
dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend
erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes
Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das
Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr
muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht
überschreiten.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Angestellten
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES
LEITUNGSORGANES (VORSTAND)
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des
Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen
anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein)
bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan
(Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes
(Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen
und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und
des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 4 Jahr(en) gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder
festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte
(§ 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan
(Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und
10 sinngemäß.
§ 14 SCHIEDSGERICHT
1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dieses ist eine "Schlichtungseinrichtung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § § 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan
(Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung
- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINES
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist
- über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler
zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der
Abgabenordnungen) zufallen.
3) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als
zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen
Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28
Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt
der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
§ 16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.